Auftraggeber Vorteile

Reduzieren Sie ihre Ausgleichsabgabe durch eine Zusammenarbeit mit uns

Durch die Zusammenarbeit mit einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, wie es die Mosellandwerkstätten sind, können Sie die Ausgleichsabgabe bis auf 0,00 € reduzieren.

Nehmen wir an, Sie platzieren bei uns Aufträge mit einer Arbeitsleistung von 5.000 Euro pro Jahr. Ihre zu entrichtende Ausgleichsabgabe beträgt 2.500 Euro pro Jahr. Nun können 50% unserer Arbeitsleistung, die in der Rechnung separat ausgewiesen ist, auf die von Ihnen zu entrichtende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Ihre Ausgleichsabgabe reduziert sich bei dem genannten Beispiel auf 0,00 Euro.

Das heißt ihre Kosten für die von uns erbrachte Arbeitsleistung halbieren sich.

Gesetzliche Grundlagen

§ 140 SGB IX (Auszug)
Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

(1)Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundertdes auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.

 

§71 SGB IX (Auszug)
Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwer behinderter Menschen

(1) Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwer behinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwer behinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.

 

§ 77 SGB IX (Auszug)
Ausgleichsabgabe

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwer behinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwer behinderte Menschen monatlich eine Ausgleichsabgabe.

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwer behinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt ab 01.01.2012 je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  1. 115 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (z.Zt.5%),
  2. 200 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  3. 290 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwer behinderte Menschen

  1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwer behinderten Menschen 105 Euro und
  2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwer behinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwer behinderten Menschen 180 Euro.

Vorteile für Privatkunden

Als Privatkunde und Auftraggeber, die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, zahlen Sie nur sieben Prozent Mehrwertsteuer.